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Aug 08, 2023

Die Schifffahrtsgenehmigung und allgemeine Satzung für die Themse von 1993

Aktualisiert am 25. August 2023

© Crown Copyright 2023

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Für die Regulierungsverwaltung und Verbesserung der Themse und ihrer Schifffahrt, für die Regulierung und Lizenzierung von Schiffen darauf und für andere Zwecke.

Diese Statuten werden gemäß Abschnitt 233 des Thames Conservancy Act von 1932 erlassen und können als „The Thames Navigation Licensing and General Byelaws 1993“ bezeichnet werden und treten am ersten November 1994 in Kraft.

Die Thames Launch Byelaws 1952 und die Thames Navigation and General Byelaws 1957 werden hiermit aufgehoben.

Diese Satzung gilt für:

(a) so viel von den Flüssen Themse und Isis wie zwischen der Ostseite der Town Bridge bei Cricklade in der Grafschaft Wilts (Gitterreferenz SU 1014 9497) und einer imaginären geraden Linie, die von der Hochwassermarke am Ufer ausgeht der Themse an der Grenzlinie zwischen den Gemeinden Teddington und Twickenham in der Grafschaft Middlesex, wie sie unmittelbar vor dem ersten April 1937 bestand, als die Überprüfungsverordnung der Grafschaft Middlesex (Twickenham) von 1937 bis zur Hochwassermarke in Kraft trat das Surrey-Ufer des Flusses unmittelbar gegenüber dem letzten oben genannten Punkt (Gitterreferenz TQ 1632 7186); Und

(b) so viel vom Fluss Kennet wie zwischen der Themse und einer imaginären geraden Linie, die von einem Punkt am Nordufer des Flusses Kennet siebzig Meter östlich der Ostseite der High Bridge bei Reading in der Grafschaft Berks gezogen wird (Gitterreferenz SU 7176 7330) zu einem Punkt am Südufer des Flusses Kennet, unmittelbar gegenüber dem letzten oben genannten Punkt (Gitterreferenz SU 7308 7387);

und alle Schleusen, Einschnitte und Arbeiten innerhalb der genannten Flussabschnitte, vorausgesetzt, dass am 17. August 1894 kein Dock, keine Schleuse, kein Kanal oder kein Einschnitt existierte und unter der Autorität des Parlaments gebaut wurde und einer Körperschaft gehörte, die unter dieser Autorität gegründet wurde, und Nr Brücke über die Themse oder den Fluss Kennet, die einer Autobahnbehörde oder Kommunalbehörde gehört oder ihr zusteht, jedes Eisenbahnunternehmen oder eine Körperschaft oder Person außer der Behörde gilt als Teil der Themse.

In dieser Satzung haben die folgenden Wörter und Ausdrücke die jeweils ihnen hiermit zugewiesene Bedeutung, es sei denn, es gibt etwas im Thema oder Kontext, das einer solchen Auslegung widerspricht, nämlich:

„Schiffsklasse: Für die Zwecke der Lizenzerteilung werden nur Schiffe in die vier nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

Beachten Sie, dass alle in Klammern angegebenen Maße nur als ungefähre Umrechnungsrichtlinien dienen.

a) Der Kapitän jedes gemäß den Gesetzen registrierten Bootes muss sicherstellen, dass die in Abschnitt 92 des Thames Conservancy Act 1932 in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenen Lichter mitgeführt und ausgestellt werden.

b) Der Kapitän muss dafür sorgen, dass die Bestimmungen dieses Teils bei jedem Wetter eingehalten werden.

c) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sind die Lichtvorschriften einzuhalten, und während dieser Zeit dürfen keine anderen Lichter ausgestellt werden, mit Ausnahme solcher Lichter, die nicht mit den in diesen Gesetzen genannten Lichtern verwechselt werden können oder deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungskraft nicht beeinträchtigen oder die ordnungsgemäße Überwachung beeinträchtigen.

d) Die in dieser Satzung vorgeschriebenen Lichter müssen auch von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bei eingeschränkter Sicht ausgestellt werden und können unter allen anderen Umständen ausgestellt werden, wenn dies als notwendig erachtet wird.

e) Die Formenordnung ist tageweise einzuhalten.

f) Die in dieser Satzung festgelegten Lichter und Formen müssen den Bestimmungen von Anhang B dieser Satzung entsprechen.

Der Kapitän aller Schiffe, bei denen es sich nicht um gemäß den Gesetzen registrierte Barkassen handelt, muss sicherstellen, dass alle in dieser Satzung vorgeschriebenen Lichter eine ausreichende Intensität haben müssen, um in den folgenden Mindestentfernungen sichtbar zu sein:

a) Für Schiffe mit einer Länge von 50 Metern (164 Fuß) oder mehr:

b) Für Schiffe mit einer Länge von 12 Metern (40 Fuß) oder mehr, aber weniger als 50 Metern (164 Fuß):

c) Für Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern (40 Fuß):

d) Für ein unauffälliges, teilweise untergetauchtes Schiff oder Objekt:

Der Kapitän eines in Fahrt befindlichen Motorschiffs muss Folgendes vorzeigen lassen:

a) Der Kapitän eines Segelschiffes in Fahrt muss Folgendes vorzeigen lassen:

b) Der Kapitän eines Segelschiffs in Fahrt kann zusätzlich zu den in Absatz (a) der Satzung vorgeschriebenen Lichtern zwei Rundumlichter an oder in der Nähe der Mastspitze anbringen lassen, wo sie am besten gesehen werden können in einer vertikalen Linie, wobei die obere rot und die untere grün ist.

c) Der Kapitän eines in Fahrt befindlichen manuell angetriebenen Wasserfahrzeugs muss dafür sorgen, dass die Lichter gemäß Buchstabe a) oder ein weißes Rundumlicht oder zwei weiße Lichter mit gleicher Abdeckung eingeschaltet werden.

a) Der Kapitän eines Motorschiffs, bei dem es sich nicht um eine nach den Gesetzen registrierte Barkasse handelt, muss beim Abschleppen Folgendes vorzeigen lassen:

b) Dem Kapitän eines Motorschiffs, bei dem es sich nicht um eine nach den Gesetzen eingetragene Barkasse handelt, muss Folgendes ausgestellt werden, wenn das Schiff vorantreibt oder längsseits schleppt, es sei denn, es handelt sich um eine starr verbundene Verbundeinheit:

c) Sind ein Schubfahrzeug und ein Vorschubfahrzeug in einer Verbundeinheit fest miteinander verbunden, gelten sie als Maschinenfahrzeug und müssen die in Satz 7 vorgeschriebene Beleuchtung aufweisen.

d) Der Kapitän eines Motorschiffs muss beim Schleppen bei Nacht veranlassen, dass auf dem geschleppten Schiff Folgendes ausgestellt wird:

Vorausgesetzt, dass eine beliebige Anzahl von Fahrzeugen, die neben dem Schleppschiff gezogen oder in einer verbundenen Gruppe vom Schleppschiff geschoben werden, als ein Schiff angezündet werden muss.

a) Der Kapitän eines nicht befehlshabenden Fahrzeugs mit einer Länge von 20 Metern (66 Fuß) oder mehr muss und der Kapitän eines nicht befehlshabenden Fahrzeugs mit einer Länge von weniger als 20 Metern (66 Fuß) kann Folgendes vorweisen lassen:

b) Der Kapitän eines in seiner Manövrierfähigkeit eingeschränkten Wasserfahrzeugs mit einer Länge von 20 Metern (66 Fuß) oder mehr kann dies veranlassen Auszustellen sind:

c) Der Kapitän eines Schiffs, das einen Schleppvorgang ausführt, der es ihm unmöglich macht, von seinem Kurs abzuweichen, muss zusätzlich zu den in Unterabsatz (b) (i) und (ii) dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern dafür sorgen die in Satz 9 vorgeschriebenen Lichter oder Formen zur Schau zu stellen.

d) Der Kapitän eines Schiffes, das Bagger- oder Unterwasserarbeiten durchführt, muss, wenn seine Manövrierfähigkeit eingeschränkt ist, dafür sorgen, dass die in Absatz (b) dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper zur Schau gestellt werden; außerdem muss er, wenn ein Hindernis vorliegt, dafür sorgen, dass die Lichter und Signalkörper ausgestellt werden Auszustellen sind:

e) Der Kapitän eines Schiffes, das an Taucheinsätzen beteiligt ist, muss dafür sorgen, dass eine starre Nachbildung der Flagge „A“ des Internationalen Kodex in einer Größe und an einer solchen Position ausgestellt wird, dass sie für andere Schiffe in der Nähe deutlich sichtbar ist. Der Kapitän muss Maßnahmen ergreifen, um eine Rundumsicht sicherzustellen.

f) Bei den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signalen handelt es sich nicht um Signale von Schiffen, die sich in Seenot befinden und Hilfe benötigen.

Der Kapitän eines Schiffes, dessen Tiefgang eingeschränkt ist, kann zusätzlich zu den in der Satzung 7 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei umlaufende rote Lichter in einer vertikalen Linie oder einem Zylinder an der Stelle anbringen lassen, an der sie am besten gesehen werden können.

a) Der Kapitän eines vor Anker liegenden Schiffes muss dafür sorgen, dass Folgendes ausgestellt wird, wo es am besten gesehen werden kann:

b) Für ein Schiff mit einer Länge von weniger als 50 Metern (164 Fuß) ein rundum weißes Licht an der Stelle, an der es am besten gesehen werden kann, anstelle der in Absatz (a) oben vorgeschriebenen Lichter und Formen.

c) Für ein Schiff mit einer Länge von 100 Metern (328 Fuß) und mehr die verfügbaren Arbeits- oder gleichwertigen Lichter zur Beleuchtung der Schiffsdecks.

Der Kapitän eines auf Grund liegenden Schiffes mit einer Länge von 50 Metern (164 Fuß) oder mehr muss und der Kapitän eines auf Grund liegenden Schiffes mit einer Länge von weniger als 50 Metern kann veranlassen, dass die in Satz 12 (a) und (b) vorgeschriebenen Lichter ausgestellt werden. und außerdem, wo sie am besten zu sehen sind:

Kein anderes Wasserfahrzeug als solche, die von der Behörde sowie von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten genutzt werden und zuvor von der Behörde für diesen Zweck zugelassen wurden, dürfen bei Tag und bei Nacht ein blaues Blinklicht aufweisen.

Kein anderes Schiff als die in Satz 14 beschriebenen Schiffe darf bei Tag und bei Nacht ein blinkendes Licht oder eine andere Art von Licht anbringen, es sei denn, es liegt die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde vor.

Der Kapitän eines Schiffes, das als Fähre verkehrt und direkt von einer Seite der Themse auf die andere überfährt, muss dafür sorgen, dass auf beiden Seiten des Schiffes das Wort „Fähre“ in großen, deutlichen Buchstaben angebracht wird und kann dafür sorgen, dass es angezeigt wird Tag in einer Höhe über dem Rumpf, so dass rundherum sichtbar ist, zwei Formen in einer vertikalen Linie, eine über der anderen, nicht weniger als 1 Meter (3,3 Fuß) voneinander entfernt, von denen die obere kugelförmig und die untere sein muss Sie haben eine zylindrische Form und müssen bei Nacht, außer wenn sie am Liegeplatz liegen, zusätzlich zu allen anderen vorgeschriebenen Lichtern an derselben Stelle zwei Lichter in einer vertikalen Linie über dem anderen in einem Abstand von mindestens 1 Meter (3,3 Fuß) zeigen Das obere Licht soll blau und das untere Licht weiß sein. Diese Lichter müssen so beschaffen sein, dass sie in einer Entfernung von mindestens 1 Seemeile (2.2025 Yards oder 1.852 Meter) rundum sichtbar sind.

a) Alle in dieser Satzung vorgeschriebenen Tonsignale sind mit der Pfeife zu ertönen. Die Pfeife darf zu keinem Anlass und zu keinem Zweck außer den darin genannten verwendet werden und es dürfen keine anderen Signale durch Pfeifen gegeben oder verwendet werden, außer von Fahrzeugen, die von der Behörde sowie von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten genutzt werden und zuvor genehmigt wurden zu diesem Zweck durch die Behörde.

b) Jedes Motorfahrzeug muss mit einer Pfeife ausgestattet sein, die so angebracht ist, dass der Ton nicht durch Hindernisse auf dem Schiff abgefangen werden kann.

c) Der Kapitän jedes Motorschiffs muss die Bestimmungen dieser Satzung hinsichtlich der Tonsignale einhalten.

a) Befinden sich Schiffe in Sichtweite zueinander, muss der Kapitän eines Motorschiffs, das sich in Fahrt befindet und gemäß dieser Satzung ein Manöver durchführt, dieses Manöver durch die folgenden Signale auf seiner Pfeife anzeigen, nämlich:

b) Der Kapitän eines Schiffes kann die in Absatz (a) dieser Verordnung vorgeschriebenen Pfeifsignale durch Lichtsignale ergänzen, die gegebenenfalls wiederholt werden, während das Manöver durchgeführt wird:

c) Wenn sich Schiffe, die sich in Sichtweite befinden, aus irgendeinem Grund einander nähern, versteht der Kapitän eines der beiden Schiffe die Absichten oder Handlungen des anderen nicht oder hat Zweifel, ob das andere Schiff ausreichende Maßnahmen ergreift, um eine Kollision zu vermeiden , muss der Kapitän des zweifelhaften Fahrzeugs diesen Zweifel unverzüglich durch mindestens fünf kurze, schnelle Pfifftöne anzeigen. Dieses Signal kann durch ein Lichtsignal mit mindestens fünf kurzen und schnellen Blitzen ergänzt werden.

d) Der Kapitän des Schiffs, das sich einer Kurve oder einem Bereich eines Kanals oder Fahrwassers nähert, wo andere Schiffe durch ein dazwischenliegendes Hindernis verdeckt werden könnten, darf einen längeren Ton ertönen lassen. Der Kapitän jedes sich nähernden Schiffes, das sich hinter der Kurve oder hinter dem dazwischen liegenden Hindernis in Hörweite befindet, muss auf ein solches Signal mit einem langen Ton antworten.

Der Kapitän eines jeden Motorschiffs (einschließlich eines Schleppers mit Schlepper), wenn er unterwegs ist und im Begriff ist, umzudrehen, muss dies durch vier kurze, schnell aufeinanderfolgende Pfifftöne mit anschließender kurzer Pause anzeigen, wenn er mit dem Kopf nach Steuerbord dreht ( oder rechts) durch einen kurzen Ton, und wenn der Kopf nach Backbord (oder nach links) zeigt, durch zwei kurze Töne; Während des Abbiegens muss dieses Signal an jedes sich nähernde Schiff wiederholt werden, welches letztere Maßnahmen ergreifen muss, um eine Kollision zu vermeiden.

Der Kapitän jedes Motorschiffs (einschließlich eines Schleppers mit Schlepptau), wenn es unterwegs ist, sei es bei Tag oder bei Nacht, und aus irgendeinem Grund nicht unter dem Kommando steht oder nicht in der Lage ist, wie in dieser Satzung vorgeschrieben zu manövrieren, muss dies jedem sich nähernden Schiff einzeln anzeigen Der Signalton des sich nähernden Fahrzeugs muss länger dauern, gefolgt von zwei kurzen, schnell aufeinanderfolgenden Pfifftönen, und daraufhin muss das sich nähernde Schiff Maßnahmen ergreifen, um eine Kollision zu vermeiden.

Der Kapitän jedes Motorschiffs (einschließlich eines Schleppers mit Schlepptau), wenn es unterwegs ist und im Fahrwasser oder in der Kanalmitte auf Grund geht, muss, solange das Schiff auf Grund bleibt, dies jedem sich nähernden Schiff durch fünf oder mehr kurze Tonsignale signalisieren Er pfiff in schneller Folge und gibt weiterhin solche Signale, es sei denn, er hat veranlasst, dass die in Satz 13 dieser Satzung vorgeschriebenen Lichter oder Formen zur Schau gestellt werden.

In oder in der Nähe eines Bereichs mit eingeschränkter Sicht, sei es bei Tag oder bei Nacht, sind die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signale wie folgt zu verwenden:

a) Der Kapitän eines durch das Wasser fahrenden Maschinenfahrzeugs muss in Abständen von höchstens zwei Minuten einen langen Ton ertönen lassen.

b) Der Kapitän eines Motorschiffs, das unterwegs ist, aber anhält und nicht durch das Wasser kommt, muss in Abständen von höchstens zwei Minuten zwei aufeinanderfolgende lange Tonstöße mit einem Abstand von etwa zwei Sekunden dazwischen ertönen lassen.

c) Der Kapitän eines nicht befehlshabenden Fahrzeugs, eines in seiner Manövrierfähigkeit eingeschränkten Fahrzeugs, eines durch seinen Tiefgang eingeschränkten Fahrzeugs, eines Segelschiffs oder eines Fahrzeugs, das ein anderes Fahrzeug schleppt oder schiebt, muss anstelle der in Absatz (a.) vorgeschriebenen Signale ) oder (b) dieser Satzung veranlassen, dass in Abständen von höchstens zwei Minuten drei aufeinanderfolgende Töne ertönen, nämlich ein langer, gefolgt von zwei kurzen Tönen.

d) Der Kapitän eines geschleppten Fahrzeugs oder, wenn mehr als ein Schiff geschleppt wird, das letzte geschleppte Schiff, muss in Abständen von höchstens zwei Minuten vier aufeinanderfolgende Töne ertönen lassen, nämlich einen langen, gefolgt von drei kurzen Tönen. Wenn möglich, muss dieses Signal unmittelbar nach dem Signal des Schleppschiffs erfolgen.

e) Sind ein Schubschiff und ein Vorschubschiff in einer Verbundeinheit starr miteinander verbunden, gelten sie als Maschinenschiff und der Kapitän des Schubschiffs muss die in den Buchstaben a) oder vorgeschriebenen Signale ertönen lassen (b) dieser Satzung.

f) Der Kapitän eines vor Anker liegenden oder auf Grund liegenden Fahrzeugs muss in Abständen von höchstens einer Minute drei aufeinanderfolgende Töne ertönen lassen, nämlich einen kurzen, einen langen und einen kurzen Ton, oder eine Glocke fünf Sekunden lang schnell läuten lassen warnen.

Um die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, kann der Kapitän eines Fahrzeugs, wenn dies erforderlich ist, Licht- oder Tonsignale abgeben, die nicht mit Signalen verwechselt werden können, die an anderer Stelle in dieser Satzung zulässig sind, oder den Strahl des Suchscheinwerfers seines Fahrzeugs in die Richtung der Gefahr richten so, dass kein Schiff in Verlegenheit gebracht wird.

a) Nichts in den Statuten 27 bis 42 entbindet den Kapitän eines Schiffes von den Folgen einer Nichteinhaltung dieser Statuten oder von der Vernachlässigung von Vorsichtsmaßnahmen, die aufgrund der üblichen Praxis der Seeleute oder aufgrund der besonderen Umstände des Schiffs erforderlich sein können Fall.

b) Bei der Auslegung und Einhaltung der Bestimmungen 27 bis 42 muss der Kapitän jedes Schiffes alle Gefahren der Schifffahrt oder Kollision oder alle besonderen Umstände, einschließlich der Beschränkungen der beteiligten Schiffe, die eine Abweichung von diesen Bestimmungen erforderlich machen könnten, gebührend berücksichtigen jede unmittelbare Gefahr für Personen oder Eigentum.

c) Im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen eine Satzung in diesem Teil der Satzung obliegt es dem Beklagten, nachzuweisen, dass solche Schifffahrts- oder Kollisionsgefahren oder besondere Umstände bestehen, die eine Abweichung von der Satzung erforderlich machen, um solche zu vermeiden unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachwerte.

Der Kapitän jedes Schiffes muss durch Sicht und Gehör ordnungsgemäß Ausschau halten oder dies veranlassen und alle Vorsichtsmaßnahmen beachten, die aufgrund der gewöhnlichen Praxis von Seeleuten oder Wasserleuten oder aufgrund der besonderen Umstände des Falles, insbesondere in Zeiten von, erforderlich sein können hoher Durchfluss oder andere gefährliche Schifffahrtsbedingungen.

Der Kapitän eines jeden Schiffes hat das Schiff jederzeit mit sicherer Geschwindigkeit und mit der gebotenen Sorgfalt und Vorsicht zu steuern, um vermeidbare Schäden oder unzumutbare Störungen von Personen, anderen Schiffen oder Liegeplätzen oder den Flussufern zu vermeiden, und auf eine Art und Weise, die angemessene Rücksicht darauf nimmt alle Personen und Besitztümer an oder in der Nähe der Themse oder deren Ufer oder Treidelpfade oder auf jedem Land der Behörde.

Der Kapitän darf ein Motorschiff nicht mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 Kilometern pro Stunde über das Flussbett führen.

Die in Satz 27 vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gilt nicht für:

(a) Motorboote, die direkt als Trainer oder Schiedsrichter für Boote mit Ruder- oder Segelantrieb tätig sind, sofern diese nachhaltigen Motorboote von der Behörde zugelassen wurden und einen von der Behörde ausgestellten Wimpel oder ein Zeichen tragen , deren Ausstellung von den Bedingungen abhängig gemacht werden kann, die die Behörde von Zeit zu Zeit vorschreiben kann;

(b) Schiffe, die von der Schifffahrtsbehörde oder von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten eingesetzt werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Der Kapitän jedes Schiffes muss alle verfügbaren Mittel nutzen, die den vorherrschenden Umständen und Bedingungen angemessen sind, um festzustellen, ob eine Kollisionsgefahr besteht. Im Zweifelsfall wird davon ausgegangen, dass ein solches Risiko besteht.

a) Der Kapitän jedes Schiffes muss sicherstellen, dass alle zur Vermeidung von Kollisionen ergriffenen Maßnahmen, sofern die Umstände des Falles dies zulassen, positiv sind und rechtzeitig und unter gebührender Berücksichtigung der Einhaltung guter Seemannschaft durchgeführt werden.

b) Der Kapitän jedes Schiffes muss sicherstellen, dass alle Maßnahmen zur Änderung des Kurses und/oder der Geschwindigkeit zur Vermeidung einer Kollision, sofern die Umstände des Falles dies zulassen, groß genug sind, dass Änderungen im Kurs des Schiffes für den Kapitän des Schiffes ohne weiteres erkennbar sind ein anderes Schiff. Der Kapitän muss dafür sorgen, dass eine Folge kleiner Kurs- und/oder Geschwindigkeitsänderungen vermieden wird.

c) Der Kapitän jedes Schiffes muss sicherstellen, dass Maßnahmen zur Vermeidung einer Kollision mit einem anderen Schiff so beschaffen sind, dass das Schiff in sicherer Entfernung vorbeifährt. Die Wirksamkeit der Maßnahme ist vom Kapitän sorgfältig zu prüfen, bis das andere Schiff endgültig vorbei und frei ist.

d) Um einen Zusammenstoß zu vermeiden oder um mehr Zeit für die Beurteilung der Situation zu haben, muss der Kapitän jedes Fahrzeugs gegebenenfalls die Geschwindigkeit des Fahrzeugs verlangsamen oder durch Anhalten oder Rückwärtsfahren durch den Antrieb vollständig anfahren.

a) Der Kapitän jedes flussaufwärts oder flussabwärts fahrenden Motorschiffs muss, wenn es sicher und praktikabel ist, das Schiff im Fahrwasser oder Mittelkanal halten und sich auf der Seite des Fahrwassers oder Mittelkanals aufhalten, die auf der Fahrrinne liegt Steuerbord oder rechte Seite des Schiffs.

b) Der Kapitän eines Schiffes, das sich einer Kurve oder einem Bereich eines engen Kanals, einer Fahrrinne, einer Brücke oder einem Ort nähert, an dem andere Schiffe durch ein dazwischenliegendes Hindernis verdeckt werden könnten, muss mit besonderer Wachsamkeit und Vorsicht navigieren und kann das in Satz 18 vorgeschriebene entsprechende Signal ertönen lassen.

a) Weist der Fluss eine Strömung oder eine Gezeitenströmung auf, so muss der Kapitän jedes gegen die Strömung oder Gezeitenströmung fahrenden Motorfahrzeugs, wenn nötig, um eine Kollisionsgefahr zu vermeiden, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs verringern oder das Fahrzeug anhalten beim Annähern an oder beim Umfahren eines Punktes oder einer scharfen Kurve, um jedem Schiff, das mit der Strömung oder Gezeitenströmung navigiert, zu ermöglichen, an seinem Schiff vorbeizukommen.

b) Der Kapitän jedes Motorschiffs, das gegen die Strömung oder die Gezeitenströmung fährt, muss bei der Annäherung an eine Brücke oder beim Unterqueren einer Brücke die Geschwindigkeit verringern oder das Schiff anhalten, um die Gefahr einer Kollision mit einem anderen mit der Strömung fahrenden Schiff zu vermeiden oder Gezeitenströmungen, die sich derselben Brücke nähern oder unter oder durch sie hindurchfließen.

c) Der Kapitän jedes Motorschiffs, das unter oder durch eine Brücke fährt, muss sicherstellen, dass das Schiff sich der Brücke mit der langsamsten möglichen Geschwindigkeit nähert und unter oder durch sie hindurchfährt.

Wenn sich zwei Segelschiffe einander nähern und die Gefahr einer Kollision besteht, muss eines von ihnen dem anderen wie folgt aus dem Weg gehen:

a) Wenn jeder den Wind auf einer anderen Seite hat, muss der Kapitän des Schiffes, das den Wind auf der Backbordseite hat, sein Schiff dem anderen aus dem Weg halten;

b) Wenn auf beiden Seiten der Wind auf der gleichen Seite ist, muss der Kapitän des Schiffes, das auf der Luvseite liegt, sein Schiff dem Schiff, das auf der Leeseite liegt, aus dem Weg halten;

c) Wenn der Kapitän eines Schiffes mit dem Wind auf der Backbordseite ein Schiff in Luv sieht und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Schiff Wind auf der Backbord- oder auf der Steuerbordseite hat, muss er sein Schiff aus dem Weg halten das andere.

Ungeachtet etwaiger gegenteiliger Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Statuten muss der Kapitän jedes Schiffes, das von einem Flussufer auf das andere überquert oder von einem Seitenkanal oder einer anderen Wasserstraße aus in die Fahrrinne einfährt, dies zu einem angemessenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der anderen Schiffe tun die den Fluss auf- und abfahren, und müssen solchen Schiffen Vorfahrt gewähren.

a) Ungeachtet etwaiger gegenteiliger Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Statuten muss der Kapitän eines Schiffes, das ein anderes überholt, sein Schiff dem überholten Schiff aus dem Weg halten.

b) Ein Fahrzeug gilt als überholend, wenn es aus einer Richtung, die mehr als 22,5 Grad hinter seinem Schiffsstrahl liegt, auf ein anderes Fahrzeug auffährt, d Ich konnte nur das Hecklicht des Schiffes sehen, aber keines seiner Seitenlichter.

c) Wenn ein Kapitän Zweifel hat, ob sein Schiff ein anderes überholt, muss er davon ausgehen, dass dies der Fall ist, und entsprechend handeln.

d) Eine spätere Änderung der Peilung zwischen den beiden Fahrzeugen macht das überholende Fahrzeug nicht zu einem kreuzenden Fahrzeug im Sinne dieser Satzung und entbindet den Kapitän des überholenden Fahrzeugs nicht von seiner Pflicht, sich vom überholten Fahrzeug fernzuhalten, bis es endgültig passiert ist und klar.

a) Treffen zwei Fahrzeuge, unabhängig davon, ob sie motorisch oder manuell angetrieben sind, auf wechselseitigem oder nahezu wechselseitigem Kurs, so dass die Gefahr einer Kollision besteht, muss der Kapitän beider Schiffe den Kurs seines Schiffes nach Steuerbord ändern, so dass beide Schiffe an ihm vorbeifahren Backbordseite des anderen.

b) Eine solche in Satz 36 (a) oben beschriebene Situation liegt dann vor, wenn der Kapitän eines Schiffes das andere Schiff voraus oder fast voraus sieht und er bei Nacht die Toplichter des anderen Fahrzeugs in einer Linie oder Linie sehen könnte nahezu in einer Linie und/oder beide Seitenlichter und bei Tag beobachtet der Kapitän den entsprechenden Aspekt des anderen Schiffes.

c) Wenn ein Kapitän Zweifel hat, ob eine solche Situation vorliegt, muss er davon ausgehen, dass sie vorliegt, und entsprechend handeln.

Wenn sich zwei Schiffe, ob mit oder ohne Motor, so kreuzen, dass die Gefahr einer Kollision besteht, muss der Kapitän des Schiffes, auf dessen Steuerbordseite sich das andere befindet, sein Schiff aus dem Weg halten und dies gegebenenfalls tun Geben Sie zu, vermeiden Sie es, sein Schiff vor dem anderen zu überqueren.

Der Kapitän jedes Fahrzeugs, das verpflichtet ist, einem anderen Fahrzeug aus dem Weg zu gehen, muss, soweit möglich, frühzeitig und substanziell Maßnahmen ergreifen, um sich freizuhalten.

A)

b) Wenn der Kapitän eines Fahrzeugs, das seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten muss, aus irgendeinem Grund feststellt, dass sein Fahrzeug so nah ist, dass eine Kollision nicht durch die Aktion des ausweichenden Fahrzeugs allein vermieden werden kann, muss er die Maßnahmen ergreifen, die ihm bestmöglich helfen Kollision vermeiden.

c) Der Kapitän eines Schiffs, sei es mit Motorantrieb oder mit Handantrieb, der in einer Kreuzungssituation gemäß Unterabsatz (a) (ii) dieser Verordnung Maßnahmen ergreift, um eine Kollision mit einem anderen Schiff mit oder ohne Motorantrieb zu vermeiden , darf, sofern die Umstände des Falles dies zulassen, den Kurs seines Schiffes nach Backbord für ein Schiff auf der eigenen Backbordseite seines Schiffes nicht ändern.

Vorausgesetzt, dass diese Verordnung den Kapitän des ausweichenden Schiffes nicht von seiner Verpflichtung entbindet, sein Schiff aus dem Weg zu halten.

Sofern die Statuten 31 und 35 nichts anderes vorschreiben:

a) Der Kapitän eines in Fahrt befindlichen Motorschiffs muss sein Fahrzeug von Folgendem fernhalten:

b) Der Kapitän eines Segelschiffs in Fahrt muss sein Schiff von Folgendem fernhalten:

C)

a) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die sich beim Fahren in oder in der Nähe eines Bereichs mit eingeschränkter Sicht nicht gegenseitig sehen können.

b) Der Kapitän jedes Fahrzeugs muss sicherstellen, dass sein Fahrzeug mit einer sicheren Geschwindigkeit fährt, die den vorherrschenden Umständen und den Bedingungen eingeschränkter Sicht angepasst ist. Der Kapitän eines Motorschiffs muss sicherstellen, dass die Motoren des Schiffs sofort zum Manövrieren bereit sind.

c) Der Kapitän jedes Schiffes muss bei der Einhaltung dieser Satzung die vorherrschenden Umstände und Bedingungen eingeschränkter Sicht gebührend berücksichtigen.

d) Sofern nicht festgestellt wurde, dass keine Kollisionsgefahr besteht, der Kapitän jedes Fahrzeugs, der scheinbar vor dem Strahl seines Fahrzeugs das Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs hört oder dessen Fahrzeug einer Nahsituation mit einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann Wenn er sich vor der Breite seines Fahrzeugs befindet, muss er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf das Minimum reduzieren, bei dem es auf Kurs gehalten werden kann. Er muss bei Bedarf vollständig von seinem Schiff abfahren und auf jeden Fall mit äußerster Vorsicht navigieren, bis die Gefahr einer Kollision vorüber ist.

a) Wenn ein Schiff, das kein gezogenes Schiff ist, ein gezogenes Schiff überholt, muss der Kapitän dieses Schiffes sein Schiff so steuern lassen, dass das Schiff so vorbeifährt, dass sich das überholte Schiff zwischen der Schleppbahn und dem Schleppweg befindet Das überholende Fahrzeug und der Kapitän des überholten Fahrzeugs sorgen dafür, dass seine Zugleine gelockert wird, und halten sein Fahrzeug während der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeugs so nah wie möglich an der Schleppbahn.

b) Wenn sich zwei Schiffe, die gezogen werden, aber in entgegengesetzter Richtung fahren, einander nähern, muss der Kapitän des Schiffes, das gegen die Strömung fährt, sein Schiff zwischen dem Treidelpfad und dem anderen Schiff passieren lassen. Der Kapitän des anderen Schiffes muss entsprechend vorgehen. Wenn keine Strömung vorhanden ist, müssen die Kapitäne ihre Schiffe von Backbord zu Backbord fahren lassen.

a) Der Kapitän eines Schiffs, das ein oder mehrere andere Schiffe schleppt oder schiebt, muss sicherstellen, dass das Schiff oder die Schiffe, die geschleppt oder geschoben werden, während der Fahrt ständig mindestens eine sachkundige Person an Bord haben, um die sichere Navigation und Führung des Schiffs oder der Schiffe zu gewährleisten, außer wenn es sich um eine Überfahrt handelt Die Schlepplänge darf 4 Meter nicht überschreiten und die Breite des Schleppschiffs darf die Breite des Schleppschiffs nicht überschreiten.

b) Wenn ein Verstoß gegen diese Verordnung begangen wird, ist der Eigentümer oder Mieter (sofern vorhanden) des geschleppten oder geschobenen Schiffs und (wenn das Schiff von einem Motorschiff geschleppt oder von diesem geschoben wird) der Kapitän dieser Maschine Gegen das von ihm gefahrene Schiff kann ein Verfahren eingeleitet werden. Vorausgesetzt, dass dieser Eigentümer (bzw. Mieter) und dieser Kapitän nicht beide wegen derselben Straftat bestraft werden.

a) Der Kapitän jedes in Fahrt befindlichen Schiffes muss sicherstellen, dass das Schiff einzeln und getrennt geführt wird, sofern in dieser Verordnung nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

b) Der Kapitän eines Motorschiffs darf ein anderes längsseits gesichertes Fahrzeug schleppen, darf jedoch ohne Zustimmung der Behörde nicht gleichzeitig vorantreiben oder neben einem anderen Fahrzeug schleppen.

c) Der Kapitän eines Motorschiffs, wenn es für diesen Zweck entsprechend ausgerüstet ist, darf ein anderes Schiff vorantreiben, darf aber gleichzeitig kein anderes Schiff längsseits oder rückwärts schleppen.

d) Schiffe, die unter Folly Bridge Oxford geschleppt werden, müssen in einer Reihe aufgestellt werden und es dürfen nicht mehr als vier solcher Schiffe gleichzeitig geschleppt werden, außer mit Zustimmung der Behörde, die unter bestimmten Bedingungen erteilt werden kann.

e) Schiffe, die über Folly Bridge Oxford geschleppt werden, müssen in einer Reihe aufgestellt werden und es dürfen nicht mehr als zwei solcher Schiffe gleichzeitig geschleppt werden, außer mit Zustimmung der Behörde, die unter bestimmten Bedingungen erteilt werden kann.

f) Satzung 44 (d) und (e) gilt nicht für Schleppschiffe, wenn sie aneinander befestigt sind und hinter anderen Schiffen geschleppt werden, vorausgesetzt, dass die maximale Gesamtbreite dieser Schleppschiffe, wenn sie nebeneinander geschleppt werden, 4,5 Meter (15 Fuß) nicht überschreitet. und die Gesamtlänge des Schleppseils darf 15 Meter (49,5 Fuß) nicht überschreiten.

Der Kapitän eines geschleppten Schiffes muss sicherstellen, dass es nur von einem Mast hochgezogen wird, der ausreichend hoch ist, um die Ufer, Tore und Werke vor Verletzungen durch das Schleppseil zu schützen, außer an Stellen, an denen die Stärke der Strömung dies erfordert dass die Leine zum Schiff herabgeführt und befestigt werden sollte.

a) Der Kapitän eines Schiffes darf nicht versuchen, in eine Schleuse einzufahren, wenn er weiß, dass dort nicht genügend Wasser vorhanden ist, um zu schwimmen und das Schiff durch die Schleuse und durch den Kanal oder die Schleuse, die zu und von derselben führt, zu befördern, und der Kapitän eines Schiffes darf dies auch nicht tun das Schiff länger in der Schleuse anzuhalten, als für die Durchfahrt des Schiffes durch die Schleuse erforderlich ist.

b) Der Kapitän eines Schiffes (einschließlich eines Schleppschiffs) darf keine Schleusen oder Kanäle oder Einschnitte betreten, die zu oder von diesen führen, es sei denn, das Schiff ist in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand.

Der Kapitän eines Segelschiffs muss sicherstellen, dass sein Schiff nicht in eine Schleuse, einen Kanal oder einen Einschnitt hineinfährt, der zu oder von derselben führt, während sein Segel gehisst ist, und auch nicht, während sich sein Schiff weiterhin in einer Schleuse, einem Kanal oder einem Einschnitt befindet, der dorthin führt und vom selben Hebezeug jedes Segel.

Der Kapitän eines Schiffes (einschließlich eines Schleppers mit Schlepptau) muss nach dem Einlaufen in eine Schleuse dafür sorgen, dass das Schiff durch Festmacherleinen vom Ufer bis zum Bug und Heck des Schiffes so kontrolliert wird, dass es nicht in Konflikt gerät die Tore oder Werke oder andere Schiffe in der Schleuse. Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Schiffe, die von der Schifffahrtsbehörde oder von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten bei der Ausübung ihrer Aufgaben eingesetzt werden.

a) Niemand darf:

b) Niemand darf, ohne zuvor die Zustimmung eines Beamten der Behörde eingeholt zu haben oder von diesem Beamten ausdrücklich dazu aufgefordert zu werden, die Ausrüstung an einer Schleuse, einem Wehr oder einer Schleuse der Behörde benutzen oder damit hantieren.

Vorausgesetzt, dass Satzung 49 (b) nicht für Personen gilt, die direkt an der Navigation eines Schiffes beteiligt sind und Schleusenvorrichtungen bedienen, nur wenn das Schiff zu solchen Zeitpunkten, wie dies bekannt gegeben wird, durch oder über eine Schleuse fährt, die der Behörde gehört oder unter deren Kontrolle steht angezeigt, was darauf hinweist, dass die Schleuse zu diesem Zeitpunkt nicht von einem Mitarbeiter der Behörde besetzt ist.

a) Der Kapitän eines Schiffes muss sicherstellen, dass kein Behälter oder Tank für flüssigen Brennstoff auf einem Schiff geöffnet oder manipuliert werden darf, während sich das Schiff in einer Schleuse des Flusses befindet oder auf die Einfahrt wartet.

b) Während ein Schiff darauf wartet, in eine Schleuse eines Flusses einzulaufen, muss der Kapitän dieses Schiffes alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass andere Personen auf dem Fluss durch das Entweichen von Dämpfen aus dem Auspuff belästigt werden.

c) Wenn ein Motorschiff in eine Flussschleuse einfährt, muss der Kapitän eines solchen Schiffs nach Einhaltung der Anforderungen der Satzung 48 sofort die Motoren des Schiffs abstellen. Der Kapitän muss dafür sorgen, dass die Schiffsmotoren erst dann wieder angelassen werden, wenn die Schleusentore für die Ausfahrt der in der Schleuse befindlichen Schiffe geöffnet werden. Vorausgesetzt, dass die Bestimmungen dieses Absatzes dieser Verordnung nicht für ein Schiff gelten, wenn kein anderes Schiff gleichzeitig die Schleuse passiert.

d) Niemand an Bord eines Schiffes in einer Schleuse des Flusses darf wissentlich das Anzünden eines Streichholzes, eines künstlichen Feuerzeugs oder eines anderen Mittels zur Erzeugung einer Flamme veranlassen.

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Satzung 58 muss der Kapitän des Schiffes sicherstellen, dass kein Ton oder Lärm von Motoren, Radio, Fernsehen oder Tonverstärkungsgeräten ausgeht, wenn sich ein Schiff einer Schleuse des Flusses nähert, auf die Einfahrt wartet, in diese einfährt oder in diese einfährt oder eines Musikinstruments oder einer anderen Quelle auf seinem Schiff auftritt, die die Kommunikation von Anweisungen oder Informationen zwischen Personen beeinträchtigen könnte, die an der Durchfahrt eines Schiffs durch oder über eine Schleuse beteiligt sind.

Der Kapitän eines Schiffes darf, außer im Notfall, keine öffentliche Prozession oder Versammlung für den Stapellauf eines Bootes oder eine andere Veranstaltung oder Veranstaltung passieren, die dazu führen könnte, dass sich eine Menschenmenge auf oder am Fluss versammelt, noch sein Boot darauf stationieren auf eine Art und Weise, die das Risiko birgt, die Startveranstaltung oder Funktion eines solchen Bootsrennens, einer Regatta, einer Prozession zu behindern oder zu beeinträchtigen oder die Sicherheit von Personen zu gefährden, die sich auf dem Fluss versammeln, oder die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Fluss zu verhindern oder zu beeinträchtigen.

Der Kapitän eines jeden Schiffes muss beim Navigieren oder Liegen im Fluss dafür sorgen, dass der Anker in einer solchen Position angebracht wird, dass keine Gefahr besteht, dass Personen verletzt oder andere Schiffe beschädigt werden.

a) Außer im Notfall oder aus unvermeidbaren Gründen oder mit Zustimmung der Behörde darf der Kapitän eines Schiffes den Liegeplatz nicht ankern oder auf andere Weise an einer solchen Stelle anhalten, dass die klare und freie Durchfahrt eines anderen Schiffes behindert oder anderweitig behindert wird die Schifffahrt auf dem Fluss oder die Nutzung seiner Ufer oder Treidelpfade.

b) Wenn der Kapitän eines Schiffes vor dem Treidelpfad ankert oder anlegt, muss er dafür sorgen, dass der Mast, der Schleppmast oder die Antenne oder ein anderes ähnliches bewegliches Hindernis (sofern vorhanden) abgesenkt werden, um das zu ermöglichen Es ist sicherzustellen, dass die Schleppleinen eines Schiffes ungehindert passieren können, dass das Schiff an Bug und Heck sicher befestigt ist und dass es so nah und am Ufer eines solchen Treidelpfads wie praktisch möglich abgelegt werden muss.

Der Kapitän eines Schiffes, das vor Anker liegt oder an einer Anlegestelle, einer Boje, einem Anlegeplatz, einer Anlegestelle oder einem Landeplatz vor Anker liegt oder daran festgemacht ist, muss jederzeit alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass es ordnungsgemäß und wirksam gesichert oder festgemacht wird.

Der Kapitän eines jeden Schiffes, das abgerutscht ist oder ein Ankerkabel oder einen Propeller verloren hat, muss dies so schnell wie möglich der Behörde mitteilen und die Position dieses Ankerkabels oder Propellers mitteilen.

a) Der Kapitän oder die für ein Hausboot oder eine Barkasse verantwortliche Person, die dafür sorgt, dass das Hausboot oder die Barkasse im Rahmen der normalen Schifffahrt vor Anker liegt oder stationär bleibt, muss sicherstellen, dass die Bewohner eines Uferwohnsitzes dadurch nicht belästigt werden Herumlungern oder Verspätung des Hausboots oder der Barkasse.

b) Der Kapitän eines Motorschiffs, das an einer Anlegestelle, einer Anlegestelle, einer Anlegestelle, einem Anlegesteg oder einem Landeplatz befestigt ist, muss sicherstellen, dass die Motoren nicht so betrieben werden, dass die Gefahr besteht, dass Verletzungen oder Schäden an solchen Anlegestellen, Anlegestellen, Anlegestellen, Anlegestellen, der Dolphin, verursacht werden Kai oder Anlegestelle oder irgendein Schiff oder Ding überhaupt oder in einer Weise, die begründeten Anlass zur Belästigung von Personen auf der Wasserstraße oder an den Ufern gibt.

Der Kapitän jedes Schiffes muss den Anweisungen jedes Beamten der Behörde in Bezug auf die Verwendung der Schifffahrt zum An- und Ablegen dieses Schiffes gehorchen und diese befolgen.

a) Der Kapitän jedes Schiffes, das durch einen Unfall oder aus anderen Gründen gesunken ist oder im Fluss gestrandet ist, muss so schnell wie möglich dem Schleusenwärter an der nächstgelegenen Schleuse am Fluss oder einem anderen Beamten der Behörde davon und über die Position berichten eines solchen Schiffes.

b) Niemand darf Markierungen, Bojen oder andere vorübergehende Arbeiten oder Hindernisse im Fluss anbringen oder hinterlassen, ohne zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde eingeholt zu haben, wobei die Zustimmung unter solchen Bedingungen erteilt werden kann, die die Behörde für erforderlich hält welche Bedingungen in jeder Hinsicht einzuhalten sind.

Der Kapitän eines Schiffes darf keinen Ladungsballast-Brennstoffabfall oder Müll laden oder entladen, wenn Teile davon während des Ladens oder Entladens in den Fluss fallen könnten, ohne entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, indem er Segeltuch oder Planen oder anderes geeignetes Material anbringt oder eine Sache, die wirksam verhindern soll, dass solche Ladungsballast-Kraftstoffabfälle oder Unrat in den Fluss fallen.

Niemand darf Werbung oder Werbeanzeigen auf oder mittels eines Schiffes oder auf andere Weise auf oder über der Themse anbringen oder deren Ausstellung veranlassen.

Vorausgesetzt, dass diese Satzung Folgendes nicht verhindert:

(a) die Ausstellung von Anzeigen oder Bekanntmachungen, die für Bootsbauer, Flussbauunternehmer, Bootsvermieter oder ähnliche Gewerbe und Unternehmen relevant sind, wenn diese Werbung oder Bekanntmachung für die Zwecke oder in Bezug auf die Branche oder das Geschäft des Eigners eines solchen Schiffes erfolgt.

Der Ausdruck „Eigentümer“ in dieser Satzung bezeichnet die Person, deren Name auf der Registrierungsurkunde eines solchen Schiffes erscheint;

(b) das Anbringen einer oder mehrerer Bekanntmachungen auf einem Fahrgastschiff, die lediglich dazu dienen, die Person oder das Unternehmen zu identifizieren, die zum jetzigen Zeitpunkt der Charterer oder Mieter dieses Fahrgastschiffs sind;

(c) die Ausstellung einer Werbung auf der Themse, die vom Ufer der Themse aus nicht sichtbar ist;

(d) die Ausstellung von Werbung durch oder mit Genehmigung der Behörde auf Grundstücken, die ihnen gehören und von ihnen gemäß einer Verordnung genutzt werden.

Keine andere Person als Beamte der Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben oder Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsdienste oder andere, die in einem Notfall handeln, dürfen mitfahren oder ein Auto, einen Motorradkarren, einen Kutschenwagen oder ein anderes Fahrzeug jeglicher Art verlassen Pferd über oder auf einem Treidelpfad der Themse (es handelt sich nicht um einen Treidelpfad, über den öffentliche Vorfahrt für Fahrzeuge besteht).

Unter der Vorraussetzung, dass:

(a) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die ein Pferd reiten oder lenken, das zum Schleppen eines Wasserfahrzeugs verwendet wird;

(b) nichts in dieser Satzung soll die bestehenden Rechte eines Uferbesitzers an einem Treidelpfad wegnehmen oder schmälern, der bei der Ausübung eines solchen Rechts diesen Treidelpfad nicht behindert oder beschädigt, um dessen Nutzung zum Schleppen zu beeinträchtigen;

(c) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die ein Fahrrad (außer einem Motorrad) fahren und den Treidelpfad nicht so behindern oder beschädigen, dass dessen Nutzung zum Abschleppen beeinträchtigt wird. Vorausgesetzt, dass diese Ausnahme keiner Person das Recht verleiht, mit dem Fahrrad über oder auf einem Treidelpfad der Themse zu fahren, wenn ein solches Recht nicht besteht;

(d) Diese Verordnung gilt nicht für Treidelpfade, die über öffentliche Geh- oder Vergnügungsgelände führen, die 1972 innerhalb der Grenzen der ehemaligen Bezirke Reading bzw. Henley on Thames lagen, noch für Treidelpfade, die über öffentliche Geh- oder Vergnügungsgelände führen Gelände, das 1972 unter der Kontrolle des ehemaligen Council of the Borough of Abingdon bzw. des ehemaligen Walton and Weybridge Urban District Council stand.

Niemand darf, während er den Fluss, seine Ufer, seine Treidelpfade oder irgendein Land der Behörde benutzt oder sich dort aufhält oder sich dort aufhält:

(a) eine beleidigende, drohende oder unanständige Sprache zu verwenden oder sich gegenüber einem Beamten der Behörde bedrohlich oder beleidigend zu verhalten, während er mit der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten beschäftigt ist oder eine Person verärgert, die den Fluss, die Ufer oder die Treidelpfade benutzt davon oder eines der Schleusenwerke oder sonstiges Eigentum der Behörde;

(b) wissentlich an jedem Ort baden, an dem das Baden vorübergehend von der Behörde verboten ist und dies durch eine öffentliche Bekanntmachung angezeigt wird;

(c) an jedem Ort fischen, an dem das Angeln vorübergehend von der Behörde verboten ist und dies durch eine öffentliche Bekanntmachung angezeigt wird;

(d) sich an Taucheinsätzen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde und vorbehaltlich der von der Behörde auferlegten Bedingungen zu beteiligen. Mit der Maßgabe, dass dieser Teil dieser Satzung nicht auf Beamte der Behörde oder in Ausübung ihres Amtes tätige Polizeibeamte Anwendung findet;

(e) von einem beliebigen Ort, einschließlich einer Brücke oder einer Autobahn, in den Fluss oder auf ein Schiff auf dem Fluss zu springen oder im Fluss in einer Weise zu tauchen, zu schwimmen oder zu baden, die Behinderungen, Belästigungen, Belästigungen oder das Risiko einer Gefahr oder Verletzung verursacht an Personen oder Eigentum;

(f) Steine, Geschosse oder andere Dinge zu werfen oder fallen zu lassen, die auf dem Fluss, an dessen Ufern oder Treidelpfaden oder auf irgendeinem Land der Behörde ein Schiff, ein Tier oder einen Vogel treffen oder darauf fallen könnten;

(g) um Almosen betteln oder sammeln;

(h) Licht aufrechterhalten, Feuer oder brennbare, brennende, schwelende oder brennende Substanzen oder Gegenstände an einem Ort zurücklassen, an dem sie Gefahren oder Schäden an Eigentum jeglicher Art oder Belästigung für eine vernünftige Person verursachen könnten;

(i) jegliche Bekanntmachungen, Anschlagtafeln oder Abfallbehälter, die sich im Eigentum der oder der für sie zuständigen Behörde befinden oder von ihnen oder mit deren Zustimmung aufgestellt wurden, zu verschieben;

(j) Zäune, Pfosten, Tore oder anderes Eigentum der Behörde zu verschieben;

(k) nehmen, zerstören, das Nest oder Ei eines Vogels suchen oder stören oder töten, verletzen, fangen oder fangen oder versuchen zu töten, ein Tier oder einen Vogel oder die Jungen eines Tieres oder Vogels fangen oder fangen.

Vorausgesetzt, dass nichts hierin dazu führt, dass eine von der Behörde angestellte oder mit deren Zustimmung handelnde Person daran gehindert wird, Ungeziefer zu töten oder das am 16. Juni 1932 bestehende Recht auf Vogeljagd oder Sport zu beeinträchtigen;

(l) zerstören, entfernen oder verletzen Sie blühende oder andere Pflanzen oder Strauchvegetation, Baumholz oder Unterholz;

(m) Radio-, Fernseh-, Plattenspieler-, Tonbandgerät- oder andere elektrische Geräte oder Musikinstrumente zu verwenden, die zur Ausstrahlung oder Übertragung von Lärm, Sprache oder Geräuschen in einer Weise führen, die einen begründeten Grund zur Belästigung von Personen auf oder in der Nähe des Flusses darstellt oder die Ufer oder deren Treidelpfade oder angrenzendes Land der Behörde.

Keine andere Person als ein Beamter der Behörde, der in Ausübung seiner Pflicht handelt, darf außer in einem Notfall:

(a) den Motor eines Schiffes zu bedienen oder zu betreiben versuchen oder in irgendeiner Weise in die Maschinerie eines Schiffes einzugreifen, ohne die Erlaubnis des Kapitäns dieses Schiffes eingeholt zu haben;

(b) ohne Erlaubnis des Eigners oder Kapitäns dieses Schiffes an Bord eines Schiffes gehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um ein anderes Schiff zu bewegen oder festzumachen oder sich Zugang zu einem anderen Schiff zu verschaffen.

Außer im Notfall ist es niemandem gestattet, ohne vorherige ausdrückliche Aufforderung oder Zustimmung des zuerst eingeholten Fährmanns ein der Behörde gehörendes Fährboot oder eine zu dieser Fähre gehörende Stange oder Angelgerät mitzunehmen oder zu benutzen.

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes (c) darf kein Eigner oder Kapitän eines Schiffes ein Schiff behalten oder benutzen oder wissentlich erlauben, dass es auf dem Fluss gehalten oder benutzt wird, das mit einer Sanitäreinrichtung solcher Bauart ausgestattet ist, dass Schadstoffe normalerweise passieren oder kann in den Fluss gelangen.

b) Wenn ein Schiff mit einer Sanitäreinrichtung ausgestattet ist, muss diese Einrichtung so konstruiert, gebaut und jederzeit gewartet werden, dass ein solcher Durchgang wie oben beschrieben verhindert wird.

c) Der Kapitän jedes Schiffes, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung auf dem Fluss befindet, und jedes Schiffs, das sich ab diesem Datum auf dem Fluss befindet, sofern dieses Schiff mit so konzipierten oder gebauten sanitären Einrichtungen oder Geräten ausgestattet ist Um den Durchgang von Schadstoffen in den Fluss zu ermöglichen, muss er unverzüglich den Schleusenwärter an der Schleuse, die der Einfahrtstelle des Schiffes in den Fluss am nächsten liegt, oder einen Beamten der Behörde unterrichten und dabei die Art der oben genannten Vorkehrungen angeben. Auf Verlangen eines solchen Schleusenwärters oder eines anderen Beamten der Behörde muss der Kapitän diesem Beamten auch die Möglichkeit geben, die Maßnahmen durch Versiegelung oder auf andere Weise zu ergreifen, die zur Verhinderung vernünftigerweise erforderlich sind das Eindringen von Schadstoffen aus dem Schiff ins Wasser, solange das Schiff auf dem Fluss bleibt. Solange das Schiff auf dem Fluss bleibt, dürfen keine Eingriffe oder Änderungen an der Versiegelung oder anderen oben genannten Maßnahmen vorgenommen werden, außer mit Genehmigung der Behörde.

d) Niemand darf Schadstoffe von Schiffen oder darauf verwendeten Sanitäranlagen in den Fluss einleiten.

Der Eigentümer oder Nutzer einer Mühle, der beabsichtigt, das Wasser aus der Mühle für die Reparatur dieser Mühle oder von Schleusentoren oder anderen dazugehörigen Arbeiten oder zum Zwecke der Reinigung des Mühlenbachs abzuleiten, muss (außer im Falle eines plötzlichen Notfalls) ) der Behörde seine entsprechende Absicht mindestens sieben Tage im Voraus schriftlich mitteilen.

Der Kapitän einer Fähre muss sicherstellen, dass alle Fährketten, Seile oder andere Vorrichtungen im Zusammenhang mit einer über den Fluss verlegten Fähre bei Nichtgebrauch auf Höhe des Flussbetts entspannt werden.

Niemand darf ohne die vorherige Zustimmung der Behörde Drähte, Seile, Kabel, Ketten, Arbeiten oder Bauwerke im, über, unter oder jenseits des Flusses errichten oder unterhalten oder wissentlich veranlassen, dass diese errichtet oder gewartet werden.

Vorausgesetzt, dass diese Satzung die Ausübung bestehender oder zukünftiger gesetzlicher Rechte oder Befugnisse nicht einschränkt, verhindert, beeinträchtigt oder beeinträchtigt.

Niemand darf wissentlich auf oder in der Nähe der Themse Lichter anbringen oder benutzen, die geeignet sind, Personen, die auf der Themse navigieren, in die Irre zu führen oder die sichere Navigation von Schiffen auf der Themse zu gefährden.

Der Eigentümer oder Kapitän oder die verantwortliche Person eines gemieteten Vergnügungsbootes darf niemandem gestatten, an Bord des Bootes zu gehen, um darin befördert zu werden oder das Boot zum Mieten zu nutzen, es sei denn, das Boot ist in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand.

Der Eigner oder Kapitän oder die verantwortliche Person eines Schiffes darf nicht zulassen, dass die Beladung dieses Schiffes die Ladegrenzen überschreitet, unabhängig davon, ob sie durch Gewicht oder Anzahl der Personen ausgedrückt werden, für die das Schiff entworfen oder gebaut wurde, und er darf auch nicht zulassen, dass diese Ladung verteilt wird in oder auf dem Schiff in einer Weise führen, die die Stabilität oder Manövrierfähigkeit des Schiffs schädigt.

Vorausgesetzt, dass nicht mehr als einer dieser Eigentümer, Kapitäne oder Verantwortlichen für dasselbe Vergehen bestraft wird.

Der Kapitän eines Passagierschiffs, das auf der Themse eingesetzt oder geführt wird und zwölf oder mehr Passagiere befördert, muss im Besitz der entsprechenden vom Verkehrsministerium ausgestellten Lizenz sein und auf Verlangen eines Beamten der Behörde diesem Beamten oder Beamten diese Lizenz oder Bescheinigung zur Einsicht vorlegen muss dies innerhalb von fünf Tagen beim Schifffahrtsbüro der Behörde in Reading vorlegen.

Niemand darf auf der Themse unter dem Einfluss von Getränken oder einer oder mehreren Drogen so weit navigieren oder versuchen, ein Schiff auf der Themse zu steuern, dass seine Fähigkeit, das Schiff ordnungsgemäß zu kontrollieren, beeinträchtigt wird.

Niemand darf ohne die vorherige Zustimmung der Behörde ein nutzloses oder verlassenes Schiff auf irgendeinem Teil der Themse abstellen oder dort abstellen oder dort lassen oder dort bleiben lassen und muss es unverzüglich entfernen, wenn ein Beamter der Behörde dazu aufgefordert wird.

Niemand darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde in, auf oder in der Nähe des Flusses wissentlich einen Hinweis oder ein Schild anbringen oder wissentlich anbringen lassen, das eine Aussage über die Nutzung des Flusses, der Treidelpfade oder des Grundstücks der Behörde enthält .

Dieser Abschnitt wurde durch Artikel 30 (2) der Verordnung der Umweltbehörde (Inland Waterways) von 2010, wie in Anhang 6, Teil 2 dargelegt, aufgehoben.

Dieser Abschnitt wurde durch Artikel 30 (2) der Verordnung der Umweltbehörde (Inland Waterways) von 2010, wie in Anhang 6, Teil 2 dargelegt, aufgehoben.

Dieser Abschnitt wurde durch Artikel 30 (2) der Verordnung der Umweltbehörde (Inland Waterways) von 2010, wie in Anhang 6, Teil 2 dargelegt, aufgehoben.

Dieser Abschnitt wurde durch Artikel 30 (2) der Verordnung der Umweltbehörde (Inland Waterways) von 2010, wie in Anhang 6, Teil 2 dargelegt, aufgehoben.

Dieser Abschnitt wurde durch Artikel 30 (2) der Verordnung der Umweltbehörde (Inland Waterways) von 2010, wie in Anhang 6, Teil 2 dargelegt, aufgehoben.

Dieser Abschnitt wurde durch Artikel 30 (2) der Verordnung der Umweltbehörde (Inland Waterways) von 2010, wie in Anhang 6, Teil 2 dargelegt, aufgehoben.

Der Kapitän eines Schiffes muss alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um Unfälle durch Feuer oder Explosion zu verhindern.

Bei Auftreten einer Feuerexplosion oder eines anderen ähnlichen Unfalls an Bord eines Schiffes auf der Themse muss der Kapitän oder Eigner des Schiffs, sofern er nicht vernünftigerweise daran gehindert wird, dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden danach der Behörde in seinem regionalen Hauptsitz in Reading mitzuteilen eine schriftliche Mitteilung mit allen in seiner Macht stehenden Informationen über den Ort sowie den Tag und die Stunde des Unfalls, die Ursache des Unfalls, das Teil oder die Teile (falls vorhanden), das ausgefallen ist, und das Ausmaß des Ausfalls und des Schadens (falls vorhanden). (jegliche) an Personen oder Eigentum und andere Angaben (falls vorhanden), die die Behörde vernünftigerweise verlangen kann, und sofern der Kapitän oder Eigentümer der Behörde alle angemessenen Erleichterungen dafür gewährt, muss die Behörde innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer solchen Mitteilung wie folgt vorgehen Die oben genannten Personen inspizieren oder veranlassen eine Inspektion des Schiffes und zu diesem Zweck ist das Schiff vom Eigentümer so genau wie möglich in dem Zustand zu konservieren und zu belassen, in dem es sich nach Beendigung des Brandes oder eines anderen Unfalls befand.

a) Jede Person, die gegen eine dieser Bestimmungen verstößt, wird für jeden Verstoß mit einer Strafe bestraft, die nicht höher ist als:

b) Wenn in Bezug auf ein Schiff ein Verstoß gegen diese Satzung begangen wird, werden der Verantwortliche und der Eigentümer des Schiffes strafrechtlich verfolgt und bestraft, sofern nicht sowohl der Verantwortliche als auch der Eigentümer des Schiffes bestraft werden wegen derselben Straftat.

AKTIE